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   OLG Frankfurt, 24.06.2003 - 8 U 52/03   

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https://dejure.org/2003,3641
OLG Frankfurt, 24.06.2003 - 8 U 52/03 (https://dejure.org/2003,3641)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.06.2003 - 8 U 52/03 (https://dejure.org/2003,3641)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Juni 2003 - 8 U 52/03 (https://dejure.org/2003,3641)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GG Art. 25; ; ZPO § 148

  • argentinien-klage.org PDF

    Schröder ./. Argentinien

    - Beschluss ausgesetzt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 25; ZPO § 148
    Vorlage zum BVerfG zum Zahlungsverweigerungsrecht eines Schuldnerstaates wegen ausgerufenem Staatsnotstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aussetzung des Arrestverfahrens bei Argentien-Anleihen; Möglichkeit einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Arrestverfahren bei Maßgeblichkeit völkerrechtlicher Grundsätze für das zivilgerichtliche Verfahren; Zuständigkeit des BVerfG für die ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2688
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 1/03

    Völkerrechtliche Notstandseinrede

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2003 - 8 U 52/03
    Indessen hat der Berichterstatter des Bundesverfassungsgerichts in der Vorlagesache des Amtsgerichts Frankfurt am Main 2 BvM 1-3/03 mit Schreiben vom 2.4.2003 ausgeführt, normalerweise könne ein zahlungsunfähiger Staat Schuldbefreiung nur im Wege einer Vereinbarung erlangen.
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2003 - 8 U 52/03
    Andererseits bleibt für lediglich rechtsirrtümliche Verstöße gegen eine objektiv bestehende Vorlagepflicht nur ein geringer Raum (BVerfGE 64, 1, 21).
  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2003 - 8 U 52/03
    Das Fachgericht darf solche Zweifel nicht selbst beseitigen, sondern muß dies dem Bundesverfassungsgericht überlassen (BVerfGE 96, 68, 77).
  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 226/87

    Heilung von Zustellungsmängeln; Internationale Zuständigkeit im Gerichtsstand des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2003 - 8 U 52/03
    Es ist richtig, dass, worauf das beklagte Land zu Recht hinweist, der in der verweigerten Unterschrift liegende mangelnde Empfangswille nicht nach § 189 ZPO heilbar ist (BGH NJW 89, 1154, 1155; Zöller-Vollkommer, § 174 RN 6).
  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2003 - 8 U 52/03
    Der erkennende Senat wäre auch dann an einer Entscheidung über die vorgreifliche völkerrechtliche Frage gehindert, wenn objektiv ernst zu nehmende Zweifel an der Geltung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts bestünde (BVerfGE 23, 288, 319).
  • OLG Frankfurt, 24.06.2008 - 8 U 59/03

    Inhaberschuldverschreibung: Leistungsanspruch Zug um Zug gegen die Aushändigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2003 - 8 U 52/03
    Gleichwohl ist vorliegend eine Einstellung der Zwangsvollstreckung geboten, weil die Arrestsache zugleich mit dem ebenfalls beim Senat anhängigen Hauptverfahren (8 U 59/03), dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der völkerrechtlichen Frage, ob sich das Land Argentinien.
  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63

    S-Urteil des Bundesfinanzhofes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2003 - 8 U 52/03
    Zwar ist ein Verstoß gegen Art. 101 I 2 GG nur bei willkürlicher Fehlbeurteilung durch das Gericht geboten (BvErfGE 19, 38, 42 f).
  • BGH, 09.01.1989 - II ZB 11/88

    Lauf der Berufungsbegründungsfrist vor Entscheidung über Wiedereinsetzungsantrag;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2003 - 8 U 52/03
    Bei Postzustellung ist für eine Heilung nach § 189 ZPO die Empfangsbereitschaft nicht erforderlich (BGH NJW 89, 1155).
  • OLG Frankfurt, 28.10.2002 - 8 W 68/02

    Anordnung eines Arrestes wegen Vollstreckung im Ausland

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.06.2003 - 8 U 52/03
    Durch Beschluß des erkennenden Senats (8 W 68/02) vom 28.10.2002 (Bl. 46-49 d.A.) ist der dingliche Arrest über das Vermögen des Landes wegen 25.564,59 EUR nebst 10, 25 % Zinsen seit dem 6.2.2001 aus den lnhaberteilschuldverschreibungen mit der Wertpapierkennnummer ... sowie wegen weiterer 132.935,88 EUR nebst 11, 75 % Zinsen seit dem 20.5.2001 aus den Inhaberteilschuldverschreibungen mit der Wertpapierkennnummer ... sowie wegen einer Kostenpauschale von 18.000,-- EUR angeordnet worden.
  • OLG Köln, 24.03.2004 - 2 Wx 34/03

    Keine Beeinträchtigung diplomatischer Immunität eines hoheitlich genutzten

    Durch Beschluss vom 24. Juni 2003 (8 U 52/03) hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. im Berufungsverfahren die Zwangsvollstreckung aus dem Arresturteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,00 EUR eingestellt.

    Mit Rücksicht auf die vom Bundesverfassungsgericht durchzuführende Normenverifikation hat es das Arrestverfahren "entsprechend § 148 ZPO" bis zur Entscheidung des angerufenen Gerichts ausgesetzt (vgl. NJW 2003, 2688 ff.).

    cc) Da die Beteiligte zu 2) ausweislich der Feststellungen des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung die in dem Einstellungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2003 - 8 U 52/03 - festgelegte Sicherheitsleistung von 220.000,00 EUR nicht erbracht hat, steht dieser Einstellungsbeschluss der Eintragung der Arresthypothek nicht entgegen (§ 775 Nr. 3 ZPO).

    Der Senat hält es nicht für angezeigt, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die auf Art. 100 Abs. 2 GG gestützten Vorlagen des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. zum Problem eines völkerrechtlichen Notstandes (NJW 2003, 2688) und des Amtsgerichts Berlin-Mitte zu den Anforderungen eines Immunitätsverzichts (NJW 2003, 1713) in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen.

  • OLG Frankfurt, 13.06.2006 - 8 U 107/03

    Zahlungsanspruch aus Inhaberschuldverschreibung des argentinischen Staates;

    Der Senat hat durch Beschluss vom 29.7.2003 den Rechtsstreit analog § 148 ZPO ausgesetzt, um das Ergebnis der in den Parallelverfahren 8 U 52/03, 8 U 59/03 und 8 U 60/03 gem. Artikel 100 Abs. 2 GG eingeleiteten Normenverifikation des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten (Blatt 471 ff. d. A.).

    Dort ist das Bundesverfassungsgericht gefragt worden, ob es einen völkerrechtlich anerkannten Grundsatz gibt, wonach ein Schuldnerstaat den Notstand ausrufen, sich für zahlungsunfähig erklären und mit Rücksicht darauf die Erfüllung eingegangener Verpflichtungen auch gegenüber privaten Anlegern bis zur Beendigung des Notstands suspendieren kann (vgl. dazu Senatsentscheidung NJW 2003, 2688, 2689).

    Das ist eine Rechtsfrage, die hier dahin gegangen wäre, ob die allgemeine Notstandsregel des Völkerrechts ihrer Tragweite nach auch Fälle der Bedrohung elementarer Staatsfunktionen durch Zahlungsunfähigkeit erfasst und ob sie sich auf vertragliche Zahlungspflichten gegenüber Privaten auswirken kann (vgl. Senat NJW 2003, 2688 ff.; Pfeiffer a. a. O. 190).

  • OLG Frankfurt, 29.04.2008 - 8 U 52/03

    Arrestgrund der Vollstreckungsgefährdung im Ausland: Verbürgung der

    Durch Beschluss vom 24.6.2003 hat der Senat die Zwangsvollstreckung aus dem Arresturteil des Landgerichts gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 222.000 EUR eingestellt (Bl. 267 d. A. = NJW 2003, 2688).
  • BVerfG, 08.03.2007 - 2 BvM 6/03

    Erledigung der Vorlageverfahren aufgrund Entfallens der

    a) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2003 (8 U 52/03) -,.
  • OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 8 U 207/04

    Kapitalanlage in argentinischen Staatsanleihen: Verweigerung der Rückzahlung

    Der Senat hat in den Parallelverfahren 8 U 52/03, 8 U 59/03 und 8 U 60/03 gem. Artikel 100 Abs. 2 GG eine Normenverifikation des Bundesverfassungsgerichts eingeleitet.

    Dort ist das Bundesverfassungsgericht gefragt worden, ob es einen völkerrechtlich anerkannten Grundsatz gibt, wonach ein Schuldnerstaat den Notstand ausrufen, sich für zahlungsunfähig erklären und mit Rücksicht darauf die Erfüllung eingegangener Verpflichtungen auch gegenüber privaten Anlegern bis zur Beendigung des Notstands suspendieren kann (vgl. dazu Senatsentscheidung NJW 2003, 2688, 2689).

    Das ist eine Rechtsfrage, die hier dahin gegangen wäre, ob die allgemeine Notstandsregel des Völkerrechts ihrer Tragweite nach auch Fälle der Bedrohung elementarer Staatsfunktionen durch Zahlungsunfähigkeit erfasst und ob sie sich auf vertragliche Zahlungspflichten gegenüber Privaten auswirken kann (vgl. Senat NJW 2003, 2688 ff.; Pfeiffer a. a. O. 190).

  • OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 8 U 60/03

    Zahlungsanspruchs aus Inhaberschuldverschreibungen des Staates Argentinien:

    Der Senat hat durch Beschluss vom 10.7.2003 den Rechtsstreit gem. Artikel 100 Abs. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, um klären zu lassen, ob es einen völkerrechtlich anerkannten Grundsatz gibt, wonach ein Schuldnerstaat den Notstand ausrufen, sich für zahlungsunfähig erklären und mit Rücksicht darauf die Erfüllung eingegangener Verpflichtungen auch gegenüber privaten Anlegern bis zur Beendigung des Notstands suspendieren kann (Blatt 716 ff. d. A. - vgl. dazu auch die Senatsentscheidung in der Parallelsache 8 U 52/03 - NJW 2003, 2688, 2689).

    Das ist eine Rechtsfrage, die hier dahin gegangen wäre, ob die allgemeine Notstandsregel des Völkerrechts ihrer Tragweite nach auch Fälle der Bedrohung elementarer Staatsfunktionen durch Zahlungsunfähigkeit erfasst und ob sie sich auf vertragliche Zahlungspflichten gegenüber Privaten auswirken kann (vgl. Senat NJW 2003, 2688 ff.; Pfeiffer a. a. O. 190).

  • OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 8 U 236/03

    Kapitalanlage in argentinischen Staatsanleihen: Verweigerung der Rückzahlung

    Der Senat hat durch Beschluss vom 19.12.2003 den Rechtsstreit analog § 148 ZPO ausgesetzt, um das Ergebnis der in den Parallelverfahren 8 U 52/03, 8 U 59/03 und 8 U 60/03 gem. Artikel 100 Abs. 2 GG eingeleiteten Normenverifikation des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten (Blatt 160 ff. d. A.).

    Dort ist das Bundesverfassungsgericht gefragt worden, ob es einen völkerrechtlich anerkannten Grundsatz gibt, wonach ein Schuldnerstaat den Notstand ausrufen, sich für zahlungsunfähig erklären und mit Rücksicht darauf die Erfüllung eingegangener Verpflichtungen auch gegenüber privaten Anlegern bis zur Beendigung des Notstands suspendieren kann (vgl. dazu Senatsentscheidung NJW 2003, 2688, 2689).

    Das ist eine Rechtsfrage, die hier dahin gegangen wäre, ob die allgemeine Notstandsregel des Völkerrechts ihrer Tragweite nach auch Fälle der Bedrohung elementarer Staatsfunktionen durch Zahlungsunfähigkeit erfasst und ob sie sich auf vertragliche Zahlungspflichten gegenüber Privaten auswirken kann (vgl. Senat NJW 2003, 2688 ff.; Pfeiffer a. a. O. 190).

  • OLG Frankfurt, 27.06.2006 - 8 U 213/03

    Argentinische Staatsanleihe: Verweigerung der Rückzahlung mit der Berufung auf

    Der Senat hat durch Beschluss vom 24.7.2003 den Rechtsstreit analog § 148 ZPO ausgesetzt, um das Ergebnis der in den Parallelverfahren 8 U 52/03, 8 U 59/03 und 8 U 60/03 gem. Artikel 100 Abs. 2 GG eingeleiteten Normenverifikation des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten (Blatt 117 ff. d. A.).

    Dort ist das Bundesverfassungsgericht gefragt worden, ob es einen völkerrechtlich anerkannten Grundsatz gibt, wonach ein Schuldnerstaat den Notstand ausrufen, sich für zahlungsunfähig erklären und mit Rücksicht darauf die Erfüllung eingegangener Verpflichtungen auch gegenüber privaten Anlegern bis zur Beendigung des Notstands suspendieren kann (vgl. dazu Senatsentscheidung NJW 2003, 2688, 2689).

    Das ist eine Rechtsfrage, die hier dahin gegangen wäre, ob die allgemeine Notstandsregel des Völkerrechts ihrer Tragweite nach auch Fälle der Bedrohung elementarer Staatsfunktionen durch Zahlungsunfähigkeit erfasst und ob sie sich auf vertragliche Zahlungspflichten gegenüber Privaten auswirken kann (vgl. Senat NJW 2003, 2688 ff.; Pfeiffer a. a. O. 190).

  • OLG Frankfurt, 27.06.2006 - 8 U 110/03

    Zahlungsanspruch aus Inhaberschuldverschreibung des argentinischen Staates:

    Der Senat hat durch Beschluss vom 24.7.2003 den Rechtsstreit analog § 148 ZPO ausgesetzt, um das Ergebnis der in den Parallelverfahren 8 U 52/03, 8 U 59/03 und 8 U 60/03 gem. Artikel 100 Abs. 2 GG eingeleiteten Normenverifikation des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten (Blatt 134 ff. d. A.).

    Dort ist das Bundesverfassungsgericht gefragt worden, ob es einen völkerrechtlich anerkannten Grundsatz gibt, wonach ein Schuldnerstaat den Notstand ausrufen, sich für zahlungsunfähig erklären und mit Rücksicht darauf die Erfüllung eingegangener Verpflichtungen auch gegenüber privaten Anlegern bis zur Beendigung des Notstands suspendieren kann (vgl. dazu Senatsentscheidung NJW 2003, 2688, 2689).

    Das ist eine Rechtsfrage, die hier dahin gegangen wäre, ob die allgemeine Notstandsregel des Völkerrechts ihrer Tragweite nach auch Fälle der Bedrohung elementarer Staatsfunktionen durch Zahlungsunfähigkeit erfasst und ob sie sich auf vertragliche Zahlungspflichten gegenüber Privaten auswirken kann (vgl. Senat NJW 2003, 2688 ff.; Pfeiffer a. a. O. 190).

  • OLG Frankfurt, 16.02.2006 - 8 U 107/03

    Ende der Verfahrensaussetzung nach Beendigung des Staatsnotstandes der Republik

    Dort geht es um die Frage, ob es eine Regel des Völkerrechts gibt, die unmittelbar auf den Anspruch des Klägers dahin einwirkt, dass er ihn bis zur Beendigung des von der Beklagten erklärten Staatsnotstandes nicht bei Gericht durchsetzen kann (vgl. Senat NJW 2003, 2688, 2689).

    Der Senat hielt sich seinerzeit für verpflichtet, die Verfahren 8 U 52/03, 8 U 59/03 und 8 U 60/03 dem Bundesverfassungsgericht zur Normenverifikation über den von der Beklagten eingewandten Staatsnotstand vorzulegen (Art. 100 Abs. 2 GG).

  • OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 8 U 235/03

    Kapitalanlage in argentinischen Staatsanleihen: Verweigerung der Rückzahlung

  • OLG Frankfurt, 16.02.2006 - 8 U 109/03

    Wiederaufnahme der Zivilverfahren aus Staatsanleihen gegen die Republik

  • OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 8 W 57/04

    Arrestverfahren; Aussetzung

  • LG Hamburg, 29.05.2019 - 307 O 149/19

    Anordnung des dinglichen Arrests: Ausreichung von unbesicherten Darlehen durch

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